Wichtige Information zu Cookie-Bannern auf Websites / EuGH-Urteilm

- November 19, 2019

In einem viel beachteten Urteil hat der Europäische Gerichtshof Anfang Oktober entschieden, dass das Setzen von Cookies beim Besuch einer Website nur nach aktiver Einwilligung des Nutzers erfolgen darf, und zwar unabhängig davon, ob die dadurch erfassten Daten personenbezogen sind oder nicht.

Worüber hat der EuGH entschieden?

In dem konkreten Fall befasste sich der EuGH mit der Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen das Online-Gaming-Unternehmen planet49, das im Rahmen eines Gewinnspiels Daten für Werbezwecke Dritter sammelte.  

In dem Formular zur Gewinnspiel-Teilnahme gab es ein vorangehaktes Kontrollkästchen, mit dem der Teilnehmer sein Einverständnis zum Setzen von Cookies durch verschiedene Anbieter erteilte. Die vzbv störte sich an dem vorangehakten Kästchen und bekam nun vor dem EuGH Recht. Dieser urteilte, dass eine Einwilligung klar, für den konkreten Fall aktiv und ohne jeden Zweifel erteilt werden muss. Das passive, nicht erfolgende Weghaken eines Kontrollkästchens stellt keine wirksame Einwilligung dar. 

Warum ist das wichtig?


Die Pressemitteilung des EuGH zu dem Urteil titelt mit "Das Setzen von Cookies erfordert die aktive Einwilligung des Internetnutzers" und hat somit weitreichende Bedeutung für die meisten Website-Betreiber. Cookie-Banner, wie seit Inkrafttreten der DSGVO üblich, in denen auf vorab bereits gesetzte Cookies hingewiesen wird und der Nutzer diese durch einen Klick auf "Ok" oder "Verstanden" oder durch bloße Weiternutzung der Website akzeptiert, sind demnach nicht mehr zulässig. 

Aus dem Urteil des EuGH folgt, dass ausschließlich technisch notwendige Cookies beim Betreten einer Website und ohne Zustimmung des Nutzers aktiv sein dürfen; hierzu zählen zum Beispiel Cookies zur Speicherung der vom Nutzer ausgewählten Sprache, zur Speicherung des Login-Status oder - bei Online-Shops - zum Ablegen der Produkte im Warenkorb. Diese Cookies dienen der einwandfreien Bedienung der Website und liegen somit im Interesse des Nutzers. 

Jede darüber hinausgehende Datenerfassung, beispielsweise zu Statistik- und Marketing-Zwecken, darf nicht ohne explizite Zustimmung des Nutzers erfolgen. Dies betrifft unter anderem die Verwendung von Google Analytics, Conversion-Tracking und Facebook-Pixel sowie auch implementierte YouTube Videos und Google reCaptcha. Zusätzlich zur aktiven Einwilligung des Nutzers, muss er auch über jedes Cookie im Detail informiert werden, in welche Kategorie es fällt, welcher Anbieter es zu welchem Zweck setzt und wie lange es gültig ist.

Was sollten Sie als Website-Betreiber jetzt tun?

Es bleibt abzuwarten, ob der BGH dem Urteil der Luxemburger Richter folgt und die Richtlinie in deutsches Recht umwandelt. Bisher konnten sich deutsche Website-Betreiber auf die Regelungen des TMG sowie die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO berufen. Spätestens jedoch mit der Einführung der ePrivacy-Verordnung im kommenden Jahr, die dann in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar wirksam ist, muss damit gerechnet werden, dass auch in Deutschland ein Opt-In, also die unmissverständliche Einwilligung der Nutzer in alle Tracking-Mechanismen, zur Pflicht wird.

Wir haben daher in den vergangenen Wochen intensiv daran gearbeitet, Ihnen eine Cookie Consent Lösung anbieten zu können, die den aktuellen Vorgaben der EU entspricht. Auf unserer Website www.ims.de sehen Sie sie bereits im Einsatz in Form eines Opt-In-Banners, bei dem nur notwendige Cookies standardmäßig aktiviert sind und in Form einer neuen Unterseite, die detailliert über jedes einzelne Cookie informiert (www.ims.de/cookies).

Nach aktuellem Stand empfehlen wir Ihnen, sofern noch nicht geschehen, Ihre Website auf eine entsprechende Opt-In-Lösung umzustellen. Hierzu beraten wir Sie gern und setzen dies, auf die individuellen Anforderungen Ihrer Website abgestimmt, um. Die Abrechnung unserer Dienstleistung erfolgt nach Aufwand, die Cookie Consent Lösung ist je nach Umfang der Website mit geringen monatlichen Kosten verbunden.

Wir freuen uns über Ihren Anruf unter 05722 8900500 oder Ihre E-Mail an support@ims.de

Wir freuen uns auf Ihr Projekt!